Welche rechtlichen Besonderheiten bestehen beim Umgang mit OER?
Die aktuelle Unterseite beschäftigt sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Verwendung von frei zugänglichen Bildungsressourcen – kurz: OER & Recht. Hierbei stehen vor allem die Creative Commons (CC)-Lizenzen im Mittelpunkt. Neben einer audiovisuellen Einführung in die Thematik , vermittelt der Leitfaden vertieftes und praktikables Wissen. Bei gezielten Fragen steht das FAQ mit Rat und Tat zur Seite. In der Praxis hilft die bereitgestellte Checkliste rechtliche Besonderheiten einzuhalten.
Welche Inhalte thematisiert das Video?
Dr. Y ist neugierig geworden. Er möchte mehr über OER erfahren. „Wenn ich zum Beispiel nach einem Bild für meine Präsentation suche, woran erkenne ich denn, dass es OER ist?“ – Offene Materialien sind mit freien, oder auch Jedermann-Lizenzen gekennzeichnet. Durchgesetzt haben sich hier weltweit die Creative Commons-Lizenzen, kurz CC-Lizenzen. Diese helfen die Nutzungsbedingungen deutlich zu kennzeichnen.
Dieses Video ist lizenziert unter der Creative Commons Lizenz CC BY SA 4.0 https://creativecommons.org/licenses/… Bei Verwendung Credits bitte folgendermaßen angeben (copy&paste): „Woran erkennt man OER? Die OER Lizenzen“ by OERinForm oer.amh-ev.de Creative Commons – Attribution-ShareAlike 4.0 International (CC BY-SA 4.0) https://creativecommons.org/licenses/… https://youtu.be/04P6y8Z8pwc
Welches Material thematisiert rechtliche Besonderheiten?
Was müssen Praktiker und Medienzentren beim Einsatz oder der Erstellung von OER in der Hochschullehre hinsichtlich des Urheberrechts beachten? Die Checkliste lässt Sie – ähnlich eines Kriterienkatalogs – relevante Aspekte überprüfen. Zudem nimmt sich der Leitfaden der Thematik anhand von Beispielen sowie Grafiken an. Das FAQ ist in analoger und nachfolgend in digitaler Form verfügbar.
CHECKLISTE zur Lizenzierung der zu erstellenden OER
Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen bezüglich OER
FAQ zu OER & Recht als analoge Ressource
Welche Fragen bestehen im Detail (FAQ)?
Das nachfolgende FAQ beantwortet spezifische Fragen rund um das Thema OER und Recht.
Eine offene Lizenz räumt allen, die sich an die Lizenzbedingungen halten, ein Nutzungsrecht ein. Solche Nutzungsrechte sind notwendig, um urheberrechtlich geschützte Werke verwenden zu dürfen. Ohne Nutzungsrecht darf man urheberrechtlich geschützte Werke nur im Rahmen der gesetzlichen „Schrankenbestimmungen“ verwenden.
Die in der Hochschullehre relevantesten Schrankenbestimmungen sind:
- Zitate, § 51 UrhG
- Bildung und Wissenschaft, § 60a-h UrhG
- Privatgebrauch, § 53 UrhG
Doch sind sie. Der einzige Unterschied ist, dass man anderen Personen die Nutzung erlaubt. Wird das Material jedoch entgegen der Lizenzvereinbarungen verwendet, haben sie ihr Nutzungsrecht verloren.
Das Urheberrecht schützt bestimmte Geistesschöpfungen, die „Werke“ genannt werden. Es muss sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung handeln, die ein Mindestmaß an Individualität aufweist (sog. „Schöpfungshöhe“). Dies bedeutet, dass das Werk die individuelle Prägung seines Urhebers tragen muss. Je nach Art des Werkes ist die Schöpfungshöhe unterschiedlich zu bestimmen. So ist bei Sprachwerken ein geringer Grad anzusetzen, wie etwa ein Text mit drei Zeilen und trivialem Inhalt. Dagegen ist ein handwerksmäßiges Arbeitsergebnis, das schablonenhaft oder routinemäßig entsteht, nicht geschützt.[1] Maßgeblich ist stets die Quantität der Individualität.[2]
Geschützt sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Nach dem Beispielskatalog in § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) etwa:
· Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
· Werke der Musik
· Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
· Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
· Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
[1] BGH, GRUR 1991, 529, 530 – Explosionszeichnungen; BGH, GRUR 1987, 704, 706 – Warenzeichenlexika; BGH, GRUR 1986, 739, 741 – Anwaltsschriftsatz; BGH, GRUR 1981, 267, 268 – Dirlada; Rehbinder, Manfred/Peukert, Alexander: Urheberrecht, 2015, Rn. 151; Schricker, Gerhard/Loewenheim, Ulrich: Kommentar zum Urheberrecht, § 2 UrhG, 2017, Rn. 26.
[2] Wandtke, Artur-Axel/Bullinger, Winfried: Praxiskommentar zum Urheberrecht, § 2 UrhG, 2014, Rn. 23-25.
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt in der Regel das Urheberrecht. Diese Materialien können dann anschließend frei genutzt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem das maßgebliche Ereignis, also der Tod eingetreten ist. Im Falle der Miturheberschaft richtet sich der Fristbeginn nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers.
Eine davon abweichende Schutzdauer gilt etwa für folgende Werke:
· Licht- und Laufbilder: 50 Jahre, §§ 72, 95 UrhG
· Filmhersteller: 50 Jahre, § 94 UrhG
· Datenbankhersteller: 15 Jahre, § 87d UrhG
· Sendeunternehmen: 50 Jahre, § 87 UrhG
· Tonträgerhersteller: 50 Jahre, § 85 UrhG
· Wissenschaftliche Ausgaben: 25 Jahre, § 70 UrhG
· Nachgelassene Werke: 25 Jahre, § 71 UrhG
Urheber ist nach dem sogenannten „Schöpferprinzip“ derjenige, der das Werk erschaffen hat. Wenn mehrere das Werk erschaffen haben, ist jeder Beteiligte, der einen schöpferischen Beitrag geleistet hat, Miturheber. Bei einer Miturheberschaft haben die einzelnen Miturheber gemeinsam über die Nutzungsrechte zu entscheiden.
Dieser oben genannte Grundsatz der Urheberschaft ist unabhängig von Arbeits- oder Dienstverhältnissen. Der Arbeitgeber ist also nicht Urheber. Davon zu trennen ist die Frage, ob dem Arbeitgeber Verwertungs- und Nutzungsrechte an einem Werk des Arbeitnehmers zustehen. Nach § 43 UrhG erwirbt der Arbeitgeber an den Werken die im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses erarbeitet wurden ein Nutzungsrecht, sofern dieses vom Betriebszweck umfasst ist. Anders ist dies bei weisungsfreien und unabhängig beschäftigten Personen, wie etwa Hochschullehrern.
Ob dem Arbeitgeber ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wird, beurteilt sich im Einzelfall nach den vertraglichen Regelungen und der Zweckübertragungsregel.
a. Wissenschaftlich Beschäftigte
Der Hochschule steht ein Nutzungs- und Veröffentlichungsrecht an dem Werk zu, sofern es zu dem Kernarbeitsbereich des Arbeitnehmers gehört. Anders ist es bei selbstständigen und darüberhinausgehenden Arbeiten (z.B. Dissertation etc.).
b. Hochschullehrende
Aufgrund der Freiheit von Wissenschaft und Forschung werden der Hochschule durch das Dienstverhältnis keine Nutzungsrechte eingeräumt. Dies kann nur durch eine freiwillige Einräumung erfolgen.
c. Studierende
Da Studierende keine Arbeitnehmer oder sonstige Beschäftigte sind, besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu der Hochschule und die Hochschule erlangt damit durch die Einschreibung kein Nutzungsrecht an den angefertigten Studienarbeiten. Anderweitige vertragliche Regelungen oder Absprachen bleiben natürlich möglich.
Lizenzierungsprozess
Für OER bietet sich das Lizenzmodell von „Creative Commons“ (CC-Lizenz) an. Die CC- Lizenzen sind bereits stark verbreitet und genießen eine hohe Bekanntheit. Daher sind diese Lizenzen sehr zu empfehlen. Denn nur durch kompatible Lizenzen kann sich irgendwann ein „OER-Kreislauf“ etablieren.
Die Lizenzen bestehen aus einer Art Lizenz- „Baukasten“: So können verschiedene Einzellizenzen („Lizenzbedingungen“) miteinander kombiniert werden. Für die Nutzer wird so direkt offensichtlich, unter welchen Bedingungen das Material genutzt werden darf.
Die CC- Lizenzen wurden in den vergangenen Jahren ständig weiterentwickelt und existieren bereits in der vierten Version (4.0).
Dem Sinn von freien Bildungsmaterialien entsprechen allerdings eigentlich nur die Lizenzen CC0, CC BY, CC BY-SA, da sie die Bearbeitung und Nutzung zu jeglichen Zwecken ermöglichen.
Was konkret als „kommerziell“ angesehen wird, ist in der Rechtsprechung noch nicht endgültig geklärt.
Entschieden wurde bislang nur, dass es stets auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt. Die Nutzung muss hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Verfügung abzielen oder darauf gerichtet sein.
Es könnte sein, dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Nutzung eines Materials für bzw. von einer öffentlichen Bildungseinrichtung als kommerziell angesehen wird.
Daher sollte im Zweifel auf die Verwendung eines Materials mit einer CC BY-NC Lizenz verzichtet werden und stattdessen lieber die CC BY-SA Lizenz verwendet werden.
Die Creative Commons Website selbst hilft beim Finden der gewünschten Lizenz:
Bei der Veröffentlichung eigenen OER-Materials muss der Lizenzhinweis (inkl. Versionsnummer) gut sichtbar angebracht werden, damit die Nutzer wissen, dass es sich um ein Material mit einer CC-Lizenz handelt. Zur besseren Identifizierung und Sichtbarkeit sollte ein Piktogramm mit den Buchstabenkürzeln verwendet werden. Ebenso muss der Link zu dem Lizenztext als Hyperlink (bei digitalen Medien) oder ausgeschrieben (bei analogen Medien) angebracht werden, damit der Nutzer die Lizenzbedingungen einsehen kann.
Wird fremdes OER-Material verwendet, muss dieses als solches gekennzeichnet werden. Dies entspricht der herkömmlichen Vorgehensweise bei Zitaten. Denn damit die jeweiligen Lizenzvereinbarungen zwischen dem Ersteller und dem Nutzer zum Vertragsbestandteil werden, muss auf sie wirksam hingewiesen werden.[1] Dies ist der Fall, wenn einerseits die Lizenz sowie die Lizenzbedingungen über einen gut sichtbaren Link auf der Internetseite, die den Lizenzgegenstand zeigt, aufgerufen und ausgedruckt werden können.[2] Der Nutzer muss zudem bei der Verwendung angemessene Urheber- und Rechteangaben machen, das heißt: Er muss den Urheber und gegebenenfalls den Werktitel nennen (in der Version 4.0. nicht mehr länger verpflichtend, aber empfohlen) und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
Zur Wahrung der Einheitlichkeit wird empfohlen, die Angaben in folgender Reihenfolge zu machen („TULLU- Regel“): Titel, Urheber, Lizenz, Link, [Ursprungsort].
Der Lizenznehmer muss bei der Verwendung fremder Werke laut Lizenzvertrag der CC- Lizenzen angemessene Urheber- und Rechteangaben machen, das heißt im Einzelnen:
(1) den Urheber und – soweit existent – den Werktitel nennen,
(2) die verwendete Lizenz inkl. Versionsnummer und ggf. Länderzusatz zur Lizenz angeben,
(3) einen Link zum Lizenztext (bei Printmedien als ausgeschriebene Webadresse, bei interaktiven Medien genügt ein Hyperlink) einfügen,
(4) vorgenommene Änderungen konkret kennzeichnen.
Es gibt zum Beispiel den Lizenzhinweisgenerator für Wikipedia:
https://lizenzhinweisgenerator.de/
Zur Kompatibilität von Lizenzen untereinander:
Dies ist zulässig, sofern das Werk, das nicht unter einer offenen Lizenz steht, im Rahmen der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen, z.B. der Zitatschranke, ordnungsgemäß eingepflegt wurde und der Hinweis erfolgt „soweit nicht anders gekennzeichnet, steht das Material unter CC BY-SA“ (oder einer anderen offenen Lizenz). Damit wird darauf hingewiesen, dass das zitierte – und anders gekennzeichnete – Werk, nicht von der offenen Lizenz des restlichen Werkes umfasst ist.
Urheber ist derjenige, der das Werk erschaffen hat („Schöpferprinzip“). Wenn mehrere das Werk erschaffen haben, ist jeder Beteiligte, der einen eigenen schöpferischen Anteil erbracht hat, Miturheber (§ 8 UrhG). Bei einer Miturheberschaft können die einzelnen Miturheber nur gemeinsam über die Verwertungsrechte an dem Werk entscheiden.
Das verwendete Material ist als solches zu kennzeichnen und die Quellennachweise sind anzugeben (s.o.). Die vorgenommenen Änderungen sind anzugeben.
Dafür ist maßgeblich, ob dem Verlag exklusive Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Nach § 31 Abs. 3 UrhG berechtigt ein solch ausschließliches Nutzungsrecht den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und anderen unbeschränkt Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann jedoch bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt.
Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist bei einem Verlagsvertrag die Regel.
Würde der Urheber nun selbstständig ohne Genehmigung des Verlags das Material unter einer offenen Lizenz veröffentlichen, würde er die Rechte des Verlags verletzen.
Für eine Veröffentlichung unter einer offenen Lizenz sollte daher immer darauf geachtet werden, dass zuvor keine exklusiven Nutzungsrechte an dem Werk vergeben wurden oder eine entsprechende Genehmigung vorliegt.
Nach § 38 Abs. 4 UrhG besteht ein Zweitverwertungsrecht für die Veröffentlichung eines Beitrages im Internet.
Allerdings besteht dieses Recht nur für wissenschaftliche Publikationen, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden sind (z.B. DFG, EU, Drittmittel etc.). Zudem muss es sich um Beiträge handeln, die in Sammlungen oder Periodika veröffentlicht wurden, die mindestens zweimal jährlich erscheinen.
Davon umfasst sind also nicht Arbeiten, die im Rahmen der regelmäßigen Lehrstuhlarbeit und mittels desjenigen Etats entstehen.
Sonstige Rechte
Ja, die Ablichtung könnte das Recht am eigenen Bild als Ausdruck des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG tangieren. Danach darf eine Ablichtung nur angefertigt und verbreitet werden, wenn die Person sich damit einverstanden erklärt hat. Sofern dies nicht der Fall ist, hat die betroffene Person einen Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, sowie einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
Ja, das könnte zumindest ein Problem werden. Werke der Musik sind ebenfalls grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Es könnte sich um Musik handeln für die eine GEMA – Meldepflicht besteht. Die GEMA verwaltet im Auftrag ihrer Mitglieder die Verwertungsrechte für Werke der Musik und treibt dementsprechend die Entgelte ein.
Auch das Urhebergesetz sieht Persönlichkeitsrechte vor. Diese sind höchstpersönliche Rechte und stehen nur dem Urheber zu.
Nach § 12 UrhG hat der Urheber das Veröffentlichungsrecht; er kann also bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Er muss demnach seine zweifelsfreie Zustimmung erteilen, sofern er nicht selbst das Werk veröffentlicht.
Nach § 13 UrhG kann der Urheber bestimmen, ob er als Urheber genannt werden möchte. Er hat damit auch ein Recht auf Anonymität. In diesem Fall, dürfen Dritte im Rahmen der Veröffentlichung den Urheber nicht nennen.
Nach § 14 UrhG kann der Urheber eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, wenn diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Eine indirekte Beeinträchtigung des Werkes kann demnach vorliegen, wenn die Darbietung in einem für den Urheber nachteiligen Zusammenhang gestellt wird, der für eine Ruf- oder Ansehensgefährdung geeignet ist (z.B. Lied bei Wahlkampfveranstaltung).[1]
Diese Persönlichkeitsrechte gelten auch bei der Verwendung von CC- Lizenzen. Allerdings verzichtet laut Lizenztext „der Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw. ihre Durchsetzung, soweit dies für Ihre Ausübung der lizenzierten Rechte erforderlich und möglich ist, jedoch nicht darüber hinaus.“ Dies bedeutet, dass nicht die äußere Entstellung des Werkes durch Bearbeitung gerügt werden kann, wenn der Urheber die Bearbeitung erlaubt. Wurde allerdings etwa das Material in einem dem Ansinnen des Urhebers widersprechenden Kontext verwendet und suggeriert dies, der Urheber wäre dieser Auffassung und mindert diese Auffassung den Achtungsanspruch des Urhebers, ist er in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht aus § 14 UrhG verletzt. Dem Urheber steht sodann ein Unterlassungsanspruch zu.
Da es bislang an internationalen urheberrechtlichen Bestimmungen fehlt, beurteilt sich das Urheberrecht jeweils nach dem Land, für den urheberrechtlichen Schutz gesucht wird.
Die CC- Lizenzen haben in ihrer vierten Version (4.0.) laut Lizenztext internationale Gültigkeit.
Allerdings liegt die Anerkennung letztendlich immer bei den nationalen Gerichten. Da es weltweit bislang noch wenig Rechtsprechung zu den CC- Lizenzen gibt, bleibt abzuwarten, ob diese jeweils national anerkannt werden. In Deutschland ist dies der Fall.
Folgen einer OER- Lizenzierung
Bei einem Verstoß gegen die Lizenzvereinbarungen erlischt die Lizenz automatisch, so dass das Werk ohne gültiges Nutzungsrecht verwendet wird. Nennt man beispielsweise bei einer CC BY Lizenz nicht den Autor oder ist der Lizenzhinweis nicht korrekt, verliert der Lizenznehmer seine Rechte.[1] Sodann kann der Lizenznehmer nach § 97a UrhG abgemahnt werden, da er gegen das Urheberrecht verstoßen hat.
Möglich sind dann dem Grunde nach Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft. Die CC- Lizenz 4.0. bietet die Möglichkeit einen Verstoß gegen die Lizenz 30 Tage lang zu beheben. Sofern der Verstoß vollständig behoben wurde, drohen keine Konsequenzen.
Ein Schadensersatzanspruch wurde bislang von der Rechtsprechung allerdings mit „Null“ (Euro) angesetzt, da die Materialien ja kostenfrei zur Verfügung gestellt wurden und somit kein bezifferbarer Schaden entstanden ist.[2]
[1] Kreutzer, Till: Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen, 2016, S.36, CC BY 4.0.
[2] OLG Köln Urt. v. 31.10.2014 – 6 U 60/14.
Zwar besteht die Möglichkeit die Lizenz nach der Veröffentlichung zu entfernen, allerdings bleibt die den Nutzern einst eingeräumte Nutzung wirksam. Somit ist die Entfernung der Lizenz zwar theoretisch möglich, hinkt aber praktisch, wenn sich das Material bereits verbreitet hat.
Es gibt bei freien Lizenzen keinen Gutglaubensschutz. Dies bedeutet, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann, sofern die Lizenz aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein sollte. Dies gilt auch, wenn der Nutzer die Unwirksamkeit der Lizenz nicht kannte.
Welche rechtlichen Besonderheiten bestehen beim Umgang mit OER? von Anna Wiggeringloh und Vincent Dusanek für OERinForm, 2018. Lizenz: CC BY-SA 4.0.